Verein zur Pflege von Wissenschaft und Kultur am JBG


Satzung des Vereins zur Pflege von Wissenschaft und Kultur am Jakob-Brucker-Gymnasium

Im folgenden Text werden der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wegen für alle Personen, Ämter und Funktionen nur männliche Bezeichnungen verwendet. Sie beziehen sich selbstverständlich auf Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Übernahme von Ämtern und Funktionen durch Frauen wird dann die jeweils weibliche Bezeichnung verwendet (z. B.: die Vorsitzende, die Schriftführerin, die Schatzmeisterin, etc.)

  1. Name, Rechtsform, Sitz, Vereinszweck und Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Pflege von Wissenschaft und Kultur am Jakob-Brucker-Gymnasium“.
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    3. Der Name des Vereins erhält nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“ Der Zusatz „gemeinnütziger e. V.“ oder „gem e. V.“ kann nach Zuerkennung der Gemeinnützigkeit verwendet werden.
    4. Der Sitz des Vereins ist Kaufbeuren.
    5. Der Verein dient dem Zweck, wissenschaftliche und kulturelle Projekte und Aktivitäten aller Art am Jakob-Brucker-Gymnasiums Kaufbeuren zu fördern und zu begleiten sowie mit Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen eng zusammen zu arbeiten.
    6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    7. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
  2. Die Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Der Beginn der Mitgliedschaft erfolgt nach einem schriftlichen, durch den Vorstand genehmigten Antrag. Der Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen durch den jeweils gesetzlichen Vertreter zu stellen.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch einen förmlichen Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die schriftliche Austrittserklärung ist nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der förmliche Ausschluss wird vom Vorstand im Falle vereinschädigenden Verhaltens oder bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages ausgesprochen.
    4. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Form einer jährlichen zu entrichtenden Geldsumme zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 5. Der Verein führt eine Mitgliederdatei. Die persönlichen Daten der Mitglieder dienen ausschließlich den Zwecken des Verbandes und dürfen nicht nach außen gegeben werden.
  3. Die Organe
    Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der Beirat
    • Das Kuratorium
  4. Die Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag einer Mehrheit im Vorstand oder eines Viertels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und Satzungsänderungen, wählt und entlastet alle zwei Jahre den Vorstand, setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und wählt zwei Rechnungsprüfer aus ihren Reihen.
    4. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht nach ordnungsgemäß einberufener Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
    5. Bei Satzungsänderungen entscheidet eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben ist.
  5. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
    2. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied der Schulleitung des Jakob-Brucker-Gymnasiums Kaufbeuren sein.
    3. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
    4. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amtszeit für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    6. Der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein rechtswirksam nach außen. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
    7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
    8. Das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes wird allen Mitgliedern bekannt gemacht.
    9. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie alle Protokolle werden per Email an alle Mitglieder versandt.
  6. Der Beirat
    1. Der Beirat besteht aus einer von der Mitgliederversammlung fest zu setzenden Zahl von Beiräten. Sie werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Der Beirat hat die Aufgabe, die vom Verein geförderten Projekte und Aktivitäten zu begleiten und zu betreuen sowie zu einem erfolgreichen Abschluss zu verhelfen. Er unterstützt den Vorstand in allen Vereinsaktivitäten.
    3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet und koordiniert den Beirat und stellt das Verbindungsglied zum Vorstand dar.
  7. Das Kuratorium
    1. Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, die dem Verein nach außen ein positives Profil geben, seine Interessen und Bestrebungen in der Öffentlichkeit nachhaltig fördern oder sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
    2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind Ehrenmitglieder und werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  8. Auflösung des Vereins
    1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es entscheidet eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kaufbeuren. Diese hat es dann ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  9. Inkrafttreten der Satzung
    1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 29. Juli 2009 beschlossen.
    2. Sie tritt am Tag nach dem Eintrag im Vereinsregister in Kraft.
Kaufbeuren, 29. Juli 2009