Satzung des
Vereins zur Pflege von Wissenschaft
und Kultur am
Jakob-Brucker-Gymnasium
Im folgenden Text werden der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wegen für alle Personen, Ämter und
Funktionen nur männliche Bezeichnungen verwendet. Sie beziehen sich selbstverständlich auf Frauen
und Männer gleichermaßen. Bei der Übernahme von Ämtern und Funktionen durch Frauen wird dann die
jeweils weibliche Bezeichnung verwendet (z. B.: die Vorsitzende, die Schriftführerin, die Schatzmeisterin,
etc.)
- Name, Rechtsform, Sitz, Vereinszweck und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Verein zur Pflege von Wissenschaft und Kultur
am Jakob-Brucker-Gymnasium“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Name des Vereins erhält nach der Eintragung ins Vereinsregister den
Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“ Der Zusatz
„gemeinnütziger e. V.“ oder „gem e. V.“ kann nach Zuerkennung der
Gemeinnützigkeit verwendet werden.
- Der Sitz des Vereins ist Kaufbeuren.
- Der Verein dient dem Zweck, wissenschaftliche und kulturelle Projekte und
Aktivitäten aller Art am Jakob-Brucker-Gymnasiums Kaufbeuren zu fördern und
zu begleiten sowie mit Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen und
kulturellen Institutionen eng zusammen zu arbeiten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirates arbeiten
ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins sowie beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt jeweils am 1. August und endet
am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
- Die Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.
- Der Beginn der Mitgliedschaft erfolgt nach einem schriftlichen, durch den
Vorstand genehmigten Antrag. Der Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen
durch den jeweils gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch einen
förmlichen Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die schriftliche
Austrittserklärung ist nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der förmliche Ausschluss wird vom
Vorstand im Falle vereinschädigenden Verhaltens oder bei Nichtbezahlung des
Mitgliedsbeitrages ausgesprochen.
- Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Form einer jährlichen zu
entrichtenden Geldsumme zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Der Verein führt eine Mitgliederdatei. Die persönlichen Daten der Mitglieder
dienen ausschließlich den Zwecken des Verbandes und dürfen nicht nach
außen gegeben werden.
- Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Das Kuratorium
- Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag einer Mehrheit
im Vorstand oder eines Viertels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe einberufen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und
Satzungsänderungen, wählt und entlastet alle zwei Jahre den Vorstand, setzt
die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und wählt zwei Rechnungsprüfer aus ihren
Reihen.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht nach
ordnungsgemäß einberufener Versammlung unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder.
- Bei Satzungsänderungen entscheidet eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder, bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache
Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben ist.
- Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied der Schulleitung des Jakob-Brucker-Gymnasiums Kaufbeuren sein.
- Die Mitglieder des Vorstands müssen
volljährig sein.
- Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amtszeit
für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er
bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein rechtswirksam nach außen. Jeder von ihnen ist einzeln
vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
- Das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes wird allen Mitgliedern bekannt
gemacht.
- Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie alle Protokolle werden per
Email an alle Mitglieder versandt.
- Der Beirat
- Der Beirat besteht aus einer von der Mitgliederversammlung fest zu setzenden
Zahl von Beiräten. Sie werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die vom Verein geförderten Projekte und Aktivitäten
zu begleiten und zu betreuen sowie zu einem erfolgreichen Abschluss zu
verhelfen. Er unterstützt den Vorstand in allen Vereinsaktivitäten.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet und
koordiniert den Beirat und stellt das Verbindungsglied zum Vorstand dar.
- Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, die dem Verein nach außen ein
positives Profil geben, seine Interessen und Bestrebungen in der Öffentlichkeit
nachhaltig fördern oder sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind Ehrenmitglieder und werden auf Vorschlag
des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie zahlen keinen
Mitgliedsbeitrag.
- Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Es entscheidet eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kaufbeuren. Diese hat es dann
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden.
- Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 29. Juli
2009 beschlossen.
- Sie tritt am Tag nach dem Eintrag im Vereinsregister in Kraft.
Kaufbeuren, 29. Juli 2009
- Altmann Werner
- Batzer Alex
- Friedl Veronika
- Gippner Gabriele
- Hübner Gerhard
- Liebau Martin
- Schubach Monika
- Valdés-Stauber Amparo
- Walter Christof